BGH - Beschluss vom 26.01.2012
IX ZB 111/10
Normen:
InsO § 27 Abs. 3 analog; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 851c Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 371
MDR 2012, 371
NJW-RR 2012, 736
NZI 2012, 271
WM 2012, 366
ZIP 2012, 437
ZVI 2012, 108
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 381/03
LG Potsdam, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 156/10

Durchführung einer Nachtragsverteilung über den Erlös einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingezogenen Forderung

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 111/10

DRsp Nr. 2012/3822

Durchführung einer Nachtragsverteilung über den Erlös einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner eingezogenen Forderung

Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung hinsichtlich der an den Schuldner zurückerstatteten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 in Höhe von 13.074,81 € angeordnet wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.074,81 €.

Normenkette:

InsO § 27 Abs. 3 analog; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 851c Abs. 2;

Gründe

I.

Das am 2. April 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des J. (im Folgenden: Schuldner), in dem der weitere Beteiligte als Treuhänder bestellt war, ist nach Durchführung des Schlusstermins am 29. November 2005 aufgehoben worden.

Der Schuldner ist seit 1. Mai 1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit. In der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 führte jedoch der Arbeitgeber des Schuldners Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung ab.