BGH - Urteil vom 05.04.2016
VI ZR 283/15
Normen:
BGB § 208; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 176; StGB § 176a; InsO § 286; InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1265
NZI 2016, 6
NZI 2016, 893
VersR 2016, 1058
ZVI 2016, 310
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/13
OLG Hamm, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 32/15

Durchsetzbarkeit einer Forderung wegen vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung mit Blick auf eine erteilte Restschuldbefreiung; Anmeldung von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen VI ZR 283/15

DRsp Nr. 2016/11442

Durchsetzbarkeit einer Forderung wegen vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung mit Blick auf eine erteilte Restschuldbefreiung; Anmeldung von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

StGB § 176, § 176a InsO § 301 Abs. 1, § 302 Nr. 1 Zur Restschuldbefreiung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 208; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 176; StGB § 176a; InsO § 286; InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung aufgrund einer dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist.