Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung aufgrund einer dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist.
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