OLG Brandenburg - Urteil vom 22.01.2003
7 U 116/02
Normen:
AVGEltV § 1 ; BGB § 1282 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ; GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 157 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 747
OLGReport-Brandenburg 2003, 374
ZInsO 2003, 183
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 447/97 - 30.04.2002,

Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers im Insolvenzverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 116/02

DRsp Nr. 2003/7544

Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers im Insolvenzverfahren

Zur Frage der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers beim Schadensersatzprozeß, wenn wenn der Kläger nach Eröffung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Beklagten gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter aufgenommen wurde.

Normenkette:

AVGEltV § 1 ; BGB § 1282 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 ; BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ; GesO § 12 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wegen einer Beschädigung von Stromkabeln am 13.05.1997 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der S... GmbH ... mit der ... Versicherungs AG, ..., ..., zur dortigen Schadensnummer H 010-40590/1-97 B abzutreten, die aus der von der S... GmbH zu vertretenden Beschädigung des 20 kV-Kabelsystems im Bereich der Autobahn A ... Abschnitt km 21,4 auf der östlichen Seite in Richtung ... am 13.05.1997 entstanden sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Forderung in Höhe von 34.529,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1997 in die Insolvenztabelle einzutragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.