BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZA 8/10
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 46/10
AG Braunschweig, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 274 IN 421/09

Eigenes Beschwerderecht der Gesellschafter gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH; Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZA 8/10

DRsp Nr. 2010/8367

Eigenes Beschwerderecht der Gesellschafter gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH; Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Voraussetzung der Rechtsbeschwerdeeinlegung nach § 7 InsO ist, dass die sofortige Beschwerde statthaft war. 2. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts im Namen der Schuldnerin.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

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