LAG Köln - Urteil vom 13.11.2002
8 (3) Sa 423/02
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 273 ; BGB § 952 ; BGB § 952 Abs. 1 ; InsO § 148 ; InsO § 80 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 2 ; BetrAVG § 1b Abs. 2 ; BetrAVG § 7 Abs. 2 ; VVG § 166 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1389
MDR 2003, 816
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7401/00

Eigentumsfrage bezgl. von Versicherungsscheinen bei Insolvenz des Unternehmens

LAG Köln, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 8 (3) Sa 423/02

DRsp Nr. 2003/9565

Eigentumsfrage bezgl. von Versicherungsscheinen bei Insolvenz des Unternehmens

»1. An Versicherungsscheinen steht das Eigentum dem Gläubiger der Forderung zu, § 952 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Auflage 2001, § 952 BGB Rdnr. 2). Dies ist bei Gruppenverträgen zur betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen ( der Arbeitgeber ) als Versicherungsnehmerin. Durch Insolvenz tritt gemäß § 148 InsO der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes an die Stelle der Gemeinschuldnerin. 2. Ein Insolvenzverwalter kommt mit dem Widerruf des Bezugsrechts nur seinen insolvenzrechtlichen Pflichten aus § 80 InsO nach. Der Insolvenzverwalter muss nämlich Vermögensgegenstände, an denen kein Ab- oder Aussonderungsrecht besteht, der Masse erhalten und für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sorgen (BAG vom 08.06.1999 a.a.O.). 3. Ist ein begünstigter Arbeitnehmer im Besitz der Versicherungsscheine, so führt ein ordnungsgemäß erklärter Widerruf des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer dazu, dass der begünstigte Arbeitnehmer herausgabepflichtig ist.