Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. Januar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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