I. Über das Vermögen des Schuldners, eines vormals selbständig tätigen Facharztes, wurde am 31. Januar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin ist in dem Verteilungsverzeichnis, Stand 31. Juli 2002, unter der Nr. 23 mit einer - anerkannten - Forderung von 53.678,65 EURO verzeichnet. Sie hat beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) zu versagen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.
II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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