BGH - Beschluß vom 29.06.2004
IX ZB 90/03
Normen:
InsO § 290 § 291 § 295 § 296 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1519
DZWIR 2005, 28
MDR 2005, 55
NZI 2004, 635
Rpfleger 2004, 581
WM 2004, 1688
ZInsO 2004, 851
ZVI 2004, 419
Vorinstanzen:
LG Bonn,
AG Bonn,

Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZB 90/03

DRsp Nr. 2004/12373

Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung

»Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können.«

Normenkette:

InsO § 290 § 291 § 295 § 296 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners, eines vormals selbständig tätigen Facharztes, wurde am 31. Januar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin ist in dem Verteilungsverzeichnis, Stand 31. Juli 2002, unter der Nr. 23 mit einer - anerkannten - Forderung von 53.678,65 EURO verzeichnet. Sie hat beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) zu versagen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.