I. Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene, der Klage stattgebende Entscheidung der Einzelrichterin des Landgerichts Magdeburg vom 22. März 2005 >Bl. 133-138 d.A.< Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
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