BGH - Beschluß vom 14.10.2004
IX ZB 114/04
Normen:
InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 338
DZWIR 2005, 125
InVo 2005, 54
MDR 2005, 292
NJW-RR 2005, 278
NZI 2005, 31
Rpfleger 2005, 102
WM 2004, 2446
ZIP 2004, 2339
ZInsO 2004, 1312
ZVI 2004, 750
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.04.2004
AG Bremen, vom 12.03.2004

Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluß vom 14.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 114/04

DRsp Nr. 2004/18512

Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

»Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind.«

Normenkette:

InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführer, die 22,9 % der angemeldeten und 11,3 % der zur Tabelle festgestellten nicht nachrangigen Forderungen innehaben, verlangen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die 163 antragstellenden Gläubiger ihr Begehren weiter.

II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet.