I. Die Rechtsbeschwerdeführer, die 22,9 % der angemeldeten und 11,3 % der zur Tabelle festgestellten nicht nachrangigen Forderungen innehaben, verlangen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die 163 antragstellenden Gläubiger ihr Begehren weiter.
II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet.
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