BGH - Beschluss vom 15.11.2012
IX ZB 130/10
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 10, 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 195, 336
DB 2013, 6
MDR 2013, 177
NJW 2013, 536
NZI 2013, 183
NZI 2013, 8
WM 2013, 85
ZIP 2013, 30
ZInsO 2013, 100
ZVI 2013, 324
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 160/07
LG Oldenburg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 931/09

Einbeziehung eines nicht verwerteten Gegenstands mit Absonderungsrecht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 130/10

DRsp Nr. 2012/23784

Einbeziehung eines nicht verwerteten Gegenstands mit Absonderungsrecht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 a) Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters findet der Wert eines Gegenstandes, an dem Absonderungsrechte bestehen, auch dann Berücksichtigung, wenn der vorläufige Verwalter den Gegenstand nicht verwertet.b) Der Wert eines Gegenstandes, der mit Absonderungsrechten belastet ist, wird bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters in dem Umfang berücksichtigt, in dem er den Wert des verwalteten Vermögens des Schuldners erhöht, auch wenn sich der vorläufige Verwalter nicht mit dem Gegenstand befasst hat.c) Der Wert eines Gegenstandes, der wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Oktober 2009 aufgehoben.