BGH - Urteil vom 07.03.2013
IX ZR 216/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 961
DB 2013, 1046
DB 2013, 8
DStR 2013, 1388
DStR 2013, 13
MDR 2013, 743
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 949
NZI 2013, 492
NZI 2013, 5
WM 2013, 806
ZIP 2013, 5
ZIP 2013, 838
ZInsO 2013, 778
ZVI 2013, 241
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 579/10
OLG Brandenburg, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 123/11

Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur zwischen den Zeilen

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 216/12

DRsp Nr. 2013/6798

Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag bei Deutlichmachung eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen"

a) Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den Zeilen" deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit verbundene Risiko klar vor Augen geführt wird.b) Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch angedauert haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Zahlungen, welche die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten an den Beklagten geleistet hat.