OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2012
7 U 123/11
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2012, 1818
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 579/10

Anfechtung von Zahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen in der Insolvenz des Ausgebenden

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 7 U 123/11

DRsp Nr. 2012/15747

Anfechtung von Zahlungen auf Inhaberschuldverschreibungen in der Insolvenz des Ausgebenden

Leistet der Schuldner einer Inhaberschuldverschreibung Zahlungen, nachdem der Gläubiger ihm mit der Stellung eines Insolvenzantrags gedroht hat, so liegt hierin eine inkongruente Befriedigung.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 579/10 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € frei zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: