OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2005
20 W 527/04
Normen:
AVAG § 1 ; EuGVÜ § 31 ; EuInsVO § 25 ; InsO § 353 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 647/04,

Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichtes kann nicht durch ein deutsches Zivilgericht für vollstreckbar erklärt werden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 20 W 527/04

DRsp Nr. 2005/9154

Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichtes kann nicht durch ein deutsches Zivilgericht für vollstreckbar erklärt werden

»Die EuInsVO ist im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig. Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichts kann deshalb nicht nach den Art. 25 EuInsVO, Art. 31 ff EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1a, 11 ff AVAG durch den Vorsitzenden einer Zivilkammer für vollstreckbar erklärt werden. Vielmehr ist ein Vollstrekkungsurteil im Klageverfahren durch das Prozessgericht zu erwirken.«

Normenkette:

AVAG § 1 ; EuGVÜ § 31 ; EuInsVO § 25 ; InsO § 353 ;

Entscheidungsgründe: