BGH - Beschluß vom 21.09.2005
IX ZB 128/05
Normen:
InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2007, 80
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 556/04
AG Köln, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 741/02

Einflussnahme des Schuldners auf den Gang des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 128/05

DRsp Nr. 2006/25870

Einflussnahme des Schuldners auf den Gang des Insolvenzverfahrens

1. § 58 InsO enthält kein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten. Lehnt das Gericht einen Antrag des Schuldners auf Eingreifen in die Amtsführung des Insolvenzverwalters ab, so findet gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel statt.2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auch bei dem Betrieb einer Anwaltskanzlei in erster Linie die Gläubigerversammlung darüber zu befinden, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Ein Eingreifen des Insolvenzgerichts gegen die Kündigung der Kanzleiräume durch den Insolvenzverwalter ist daher nicht angezeigt.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1 ;

Gründe: