BGH - Urteil vom 12.01.2017
IX ZR 87/16
Normen:
InsO § 53; InsO § 54 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 2; SchVG § 7 Abs. 6; SchVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 528
BB
DB
DStR 2017, 12
DZWIR 27, 427
NZI 2017, 7
ZIP 2017, 13
ZIP
ZInsO 2017, 438
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2259/15

Einordnung des Anspruchs eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung als Masseverbindlichkeit; Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger; Beurteilung der Berichtigung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse

BGH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 87/16

DRsp Nr. 2017/2065

Einordnung des Anspruchs eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung als Masseverbindlichkeit; Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger; Beurteilung der Berichtigung einer gegen den Schuldner gerichteten Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse

SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit.

Tenor

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. März 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 53; InsO § 54 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 2; SchVG § 7 Abs. 6; SchVG § 19 Abs. 2;

Tatbestand