BGH - Beschluss vom 26.01.2017
IX ZR 125/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 513
DB 2017, 486
DStR 2017, 14
NJW-RR 2017, 681
NZI 2017, 305
ZIP 2017, 441
ZInsO 2017, 501
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 71/13
OLG Koblenz, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 685/14

Einordnung einer Werkleistung als Rückzahlung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung des Auftraggebers; Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der von dem Auftraggeber geleisteten Anzahlungen durch Anzahlungsbürgschaften der Bank

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 125/15

DRsp Nr. 2017/2556

Einordnung einer Werkleistung als Rückzahlung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung des Auftraggebers; Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der von dem Auftraggeber geleisteten Anzahlungen durch Anzahlungsbürgschaften der Bank

Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten Forderung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 364.714,48 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die L. GmbH (fortan: Schuldnerin) schloss am 7. August 2008 mit der Beklagten einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft. Danach hatte die Beklagte eine Einlage von 1.000.000 € zu erbringen. Die O. (fortan: Bank) räumte der Schuldnerin am 3. September 2008 einen Avalkreditrahmen über 1.000.000 € ein. Als Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte der Bank ein Kontoguthaben über 1.000.000 €.