Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 364.714,48 € festgesetzt.
I.
Die L. GmbH (fortan: Schuldnerin) schloss am 7. August 2008 mit der Beklagten einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft. Danach hatte die Beklagte eine Einlage von 1.000.000 € zu erbringen. Die O. (fortan: Bank) räumte der Schuldnerin am 3. September 2008 einen Avalkreditrahmen über 1.000.000 € ein. Als Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte der Bank ein Kontoguthaben über 1.000.000 €.
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