BGH - Urteil vom 02.12.2009
IV ZR 65/09
Normen:
VVG a.F. § 176 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 413;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 544
VersR 2010, 517
r+s 2010, 385
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 164/08
LG Hannover, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 144/08

Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang der Bezugsberechtigung, einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert und das Gestaltungsrecht auf den Schuldner

BGH, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen IV ZR 65/09

DRsp Nr. 2010/564

Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang der Bezugsberechtigung, einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert und das Gestaltungsrecht auf den Schuldner

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz, die dieser auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG a.F. § 176 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 413;

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ihres Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung erstreckt.

Der Schuldner war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1991 als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Veranlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt. Dem Versicherungsverhältnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

" Besondere Vereinbarungen

- Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung -

Nach dem gilt folgende Vereinbarung: