FG Sachsen - Urteil vom 12.08.2009
8 K 1002/09
Normen:
AO § 5; AO § 30; AO § 309; AO § 314; InsO § 155;

Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die Vollstreckungsakten des Schuldners; Offenbarung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Zahlungen von Drittschuldnern

FG Sachsen, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 8 K 1002/09

DRsp Nr. 2010/15531

Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die Vollstreckungsakten des Schuldners; Offenbarung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Zahlungen von Drittschuldnern

1. Über ein Gesuch auf Einsicht in ihre Akten hat die Finanzbehörde nach Ermessen zu entscheiden. Der Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens ist dann gewahrt, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Interessenabwägung die Belange der um Akteneinsicht ersuchenden Person und der Behörde gegeneinander abgewogen hat. 2. Bei Verdacht einer anfechtbaren Rechtshandlung besteht für den Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Auskunft gegen den mutmaßlich Begünstigten. Ein Auskunftsanspruch ist aber dann gegeben, wenn das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters dem Grunde nach feststeht. Das Recht auf Auskunft ist Teil des entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses. Es zielt auf die nähere Bestimmung des Anspruchs auf Rückgewähr. 3. Es besteht ein Auskunftsanspruch des Schuldners und damit des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Zahlungen von Drittschuldnern nach Pfändung und Überweisung. Das Finanzamt darf die Bekanntgabe sowohl der Pfändungsverfügung als auch der Einziehungsverfügung nicht von der Benennung einer konkreten Pfändung abhängig machen, sondern es ist zur Auskunftserteilung ohne Vorbedingung verpflichtet.