BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZA 16/06
Normen:
InsO § 207 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 116/06
AG Rosenheim, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 112/99

Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen nicht kostendeckender Masse

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 16/06

DRsp Nr. 2006/26001

Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen nicht kostendeckender Masse

Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 S. 1 InsO). Dabei ist die voraussichtlich zu erzielende Masse zu prognostizieren.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).