Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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