FG Köln - Beschluss vom 26.06.2008
6 V 973/08
Normen:
AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1 S 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; InsO § 13 Abs. 2; InsO § 16; InsO § 17;

Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

FG Köln, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 973/08

DRsp Nr. 2009/10596

Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

1. Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung der Rücknahme eines gestellten Insolvenzantrags besteht, wenn das Festhalten des Finanzamts am Eröffnungsantrag ermessensfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die offenen Steueransprüche im Wege der Einzelzwangsvollstreckung voraussichtlich befriedigt werden können. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hierfür ist die abschließende Beratung des Gerichts. 2. Ungeachtet der Frage, ob in Fällen der Insolvenzantragstellung durch eine Finanzbehörde ein Anordnungsgrund überhaupt gegeben sein muß, liegt ein solcher jedenfalls dann vor, wenn die Existenz des Schuldners durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gefährdet wird. 3. Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines gestellten Insolvenzantrags ist als Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, wenn anderenfalls kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 254; FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1 S 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; InsO § 13 Abs. 2; InsO § 16; InsO § 17;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Insolvenzantrages.