FG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2003
VI 136/03
Normen:
FGO § 114 ; AO § 251 ;

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Insolvenzantrages

FG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen VI 136/03

DRsp Nr. 2003/10998

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Insolvenzantrages

Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrages ist unbegründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Normenkette:

FGO § 114 ; AO § 251 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob der Antragsgegner einen beim Amtsgericht Hamburg gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen hat.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Ausweislich des Berichtes des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 7. April 2003, der dem Antrag beigefügt war, ist der Antragsteller seit etwa 1985 zur Anwaltschaft zugelassen. Er ist seither überwiegend in Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten anwaltlich tätig und beschäftigt kein eigenes Personal. Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenüber der geschiedenen Ehefrau, die selbst auch Einkünfte erzielt, sowie zwei minderjährigen ehelichen Kindern.