BGH - Beschluß vom 13.06.2002
V ZB 31/01
Normen:
BGB §§ 883 530 ; GBO § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 612
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München I,
AG München,

Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des Erwerbers; Umfang der Entscheidung auf Vorlage durch das Oberlandesgericht

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen V ZB 31/01

DRsp Nr. 2002/9933

Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des Erwerbers; Umfang der Entscheidung auf Vorlage durch das Oberlandesgericht

1. Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig. 2. Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht selbst.

Normenkette:

BGB §§ 883 530 ; GBO § 79 Abs. 2 ;

Gründe: