BGH - Beschluss vom 15.05.2014
IX ZR 287/12
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 87; InsO § 175; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 794
NZI 2014, 6
WM 2014, 1141
ZIP 2014, 1304
ZInsO 2014, 1232
Vorinstanzen:
LG München II, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5653/08
OLG München, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3031/10

Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei bei Unterstützung durch einen Streithelfer

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 287/12

DRsp Nr. 2014/9009

Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei bei Unterstützung durch einen Streithelfer

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht - vom 30. Dezember 2013 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 87; InsO § 175; InsO § 180 Abs. 2;

Gründe

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).