BGH - Urteil vom 03.03.2016
IX ZR 132/15
Normen:
InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 5; BGB § 387; BGB § 389;
Fundstellen:
BB 2016, 769
BGHZ 209, 179
DZWIR 2016, 525
DZWIR 26, 525
NJW 2016, 2118
NJW 2016, 9
NZI 2016, 347
WM 2016, 620
ZIP 2016, 25
ZVI 2016, 282
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 1876/13
LG Dresden, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 505/13

Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts; Erlöschen der Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes

BGH, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 132/15

DRsp Nr. 2016/5864

Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts; Erlöschen der Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes

Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGHZ 160, 1). Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 358 Abs. 4 S. 5; BGB § 387; BGB § 389;

Tatbestand