BGH - Beschluß vom 24.01.2008
IX ZB 223/05
Normen:
InsO § 70 ;
Fundstellen:
BB 2008, 805
BGHReport 2008, 617
MDR 2008, 648
NJW-RR 2008, 1370
NZI 2008, 308
WM 2008, 601
ZIP 2008, 655
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 5/05
AG Heidelberg, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 266/04

Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses wegen einer Verfehlung als Mitglied eines anderen Gläubigerausschusses in der Insolvenz eines konzernmäßig verbundenen Unternehmens

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 223/05

DRsp Nr. 2008/5157

Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses wegen einer Verfehlung als Mitglied eines anderen Gläubigerausschusses in der Insolvenz eines konzernmäßig verbundenen Unternehmens

»Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.«

Normenkette:

InsO § 70 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Heidelberg wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. AG auch die C. + M. GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Gläubigerversammlung hat am 10. Dezember 2004 beschlossen, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) um ein Mitglied zu ergänzen.