BGH - Beschluss vom 19.01.2012
IX ZB 21/11
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 6
MDR 2012, 612
NJW-RR 2012, 952
WM 2012, 547
ZIP 2012, 583
ZInsO 2012, 551
ZVI 2012, 274
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 68/04
LG Berlin, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 43/10

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZB 21/11

DRsp Nr. 2012/4913

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint.b) Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Vertrauensstörung ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.