BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 14/11
Normen:
InsO § 313 Abs. 1 S. 3; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1; InsO § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 303/06
LG Berlin, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 242/10

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 14/11

DRsp Nr. 2012/4923

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

1. Lehnt das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2. Wenn der Treuhänder für die Vornahme von Zustellungen einen Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 10 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht abhängig macht, missachtet er bewusst die gesetzliche Regelung. 3. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung des Insolvenzverwalters ist in höchstem Maße gefährdet, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig macht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 313 Abs. 1 S. 3; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1; InsO § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.