BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 20/11
Normen:
InsO § 313 Abs. 1 S. 3; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1; InsO § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 115/05
LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 57/10

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 20/11

DRsp Nr. 2012/4925

Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders wegen Erklärung der zukünftigen Durchführung einer Zustellung an den Schuldner nur bei Zahlung eines Zuschlags

1. Lehnt das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2. Wenn der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht, missachtet er bewusst die gesetzliche Regelung. 3. Die Erledigung einer übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig zu machen, ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette: