I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 70 Satz 3 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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