BGH - Beschluß vom 02.02.2006
IX ZB 73/05
Normen:
InsO § 70 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 6118/04
AG Leipzig, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 261/00

Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Verfolgung eigener Interessen

BGH, Beschluß vom 02.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 73/05

DRsp Nr. 2006/6292

Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Verfolgung eigener Interessen

Normenkette:

InsO § 70 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 70 Satz 3 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).