BGH - Beschluß vom 24.01.2008
IX ZB 222/05
Normen:
InsO § 70 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 615
DZWIR 2008, 285
MDR 2008, 648
NJW-RR 2008, 783
NZI 2008, 306
WM 2008, 599
ZIP 2008, 652
ZInsO 2008, 323
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 172/05
AG Karlsruhe, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 703/04

Entlassung eines Rechtsanwalts als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund; Recht zur Unterrichtung eines Mandanten

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 222/05

DRsp Nr. 2008/5156

Entlassung eines Rechtsanwalts als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund; Recht zur Unterrichtung eines Mandanten

»a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden.b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.«

Normenkette:

InsO § 70 ;

Gründe: