BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 27/11
Normen:
GG Art. 12; InsO § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 112/04
LG Berlin, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 457/10

Entlassung eines Treuhänders aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Bereiterklärung des Treuhänders zur Weiterleitung von Zustellungen an den Schuldner nur bei einem Zuschlag zur Vergütung

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 27/11

DRsp Nr. 2012/4934

Entlassung eines Treuhänders aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Bereiterklärung des Treuhänders zur Weiterleitung von Zustellungen an den Schuldner nur bei einem Zuschlag zur Vergütung

1. Lehnt das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 2. Wenn der Treuhänder für die Vornahme von Zustellungen einen Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 10 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht abhängig macht, missachtet er bewusst die gesetzliche Regelung. 3. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung des Insolvenzverwalters ist in höchstem Maße gefährdet, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig macht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12; InsO § 8 Abs. 3;

Gründe

I.