BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 32/11
Normen:
InsO § 59;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 91/05
LG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 287/10

Entlassung eines Treuhänders durch das Insolvenzgericht wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Zustellungen

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 32/11

DRsp Nr. 2012/10578

Entlassung eines Treuhänders durch das Insolvenzgericht wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Zustellungen

Beauftragt ein Insolvenztreuhänder ohne vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht mit der Vornahme der Zustellungen ein Unternehmen, das von ihm geleitet wird, und vereinbart er mit diesem Unternehmen zum Nachteil der von ihm verwalteten Insolvenzmassen nicht genehmigte Beträge für die jeweils erste Zustellung und für alle weiteren Zustellungen, stellt dies in der gebotenen Gesamtschau jedenfalls dann, wenn es in einer Vielzahl von Verfahren geschieht, einen wichtigen Grund dar, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 4. Januar 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des K. (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.