Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 4. Januar 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des K. (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner.
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