BGH - Beschluss vom 19.04.2012
IX ZB 18/11
Normen:
InsO § 8 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 334/06
LG Berlin, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 389/10

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach Ankündigung des Treuhänders zur zukünftigen Durchführung von Zustellungen nur gegen einen Zuschlag zur Vergütung

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 18/11

DRsp Nr. 2012/10020

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach Ankündigung des Treuhänders zur zukünftigen Durchführung von Zustellungen nur gegen einen Zuschlag zur Vergütung

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Beschwerdegericht bei der Prüfung, ob ein Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren wirksam entlassen worden ist, mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den allein das Insolvenzgericht seine Entscheidung nicht gestützt hatte. Ein Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen. 2. Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus. Eine Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Gericht reicht allein nicht aus. Die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses muss auch auf ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders zurückzuführen sein. 3.