BGH - Beschluss vom 19.04.2012
IX ZB 23/11
Normen:
InsO § 8 Abs. 3; InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 928
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 138/06
LG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 403/10

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Annahme der Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder ohne Prüfung des Verschuldens des Treuhänders

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 23/11

DRsp Nr. 2012/8779

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Annahme der Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder ohne Prüfung des Verschuldens des Treuhänders

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.203,61 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3; InsO § 59 Abs. 1 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.