BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 26/11
Normen:
GG Art. 12; InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 304/07
LG Berlin, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 304/10

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Verlangens eines Zuschlags zur Vergütung für Zustellungen an den Schuldner

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 26/11

DRsp Nr. 2012/4933

Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Verlangens eines Zuschlags zur Vergütung für Zustellungen an den Schuldner

1. Das Beschwerdegericht kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen und ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt. 2. Lehnt das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 3. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung des Insolvenzverwalters ist in höchstem Maße gefährdet, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12; InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.