BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 24/11
Normen:
InsO § 8 Abs. 3; InsVV § 3 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 297/06
LG Berlin, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 354/10

Entlassung eines Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen ohne gleichzeitige Anzeige an das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 24/11

DRsp Nr. 2012/4928

Entlassung eines Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen Beauftragung eines Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen ohne gleichzeitige Anzeige an das Insolvenzgericht

1. Ein Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen. 2.