BGH - Beschluss vom 14.05.2009
IX ZB 54/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 131/07
AG Karlsruhe, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 724/06

Entscheidung des Insolvenzgerichts als entscheidend Zeitpunkt i.R.d. Überprüfung eines Eröffnungsbeschlusses; Qualifizierung der im eröffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte als unerheblich

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 54/08

DRsp Nr. 2009/13998

Entscheidung des Insolvenzgerichts als entscheidend Zeitpunkt i.R.d. Überprüfung eines Eröffnungsbeschlusses; Qualifizierung der im eröffneten Verfahren vorgelegten Verwalterberichte als unerheblich

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 7.223 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 114;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 574 Abs. 2 ZPO).