BGH - Beschluss vom 25.10.2010
IX ZB 156/09
Normen:
InsO § 245 Abs. 1; InsO § 253; InsO § 250 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 54/08
AG Holzminden, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 43/07

Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nach übereinstimmender Erledigung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 156/09

DRsp Nr. 2010/19857

Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nach übereinstimmender Erledigung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenzsachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, scheidet eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen aus.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 245 Abs. 1; InsO § 253; InsO § 250 Nr. 1;

Gründe

Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenzsachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZInsO 2009, 2113 Rn. 4; Münch-Komm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 54/08