I. Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat am 25. April 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gläubigerin wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen, weil das im Vorjahr eröffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem Verfahren nicht erfasste "Sondermasse" nicht dargetan sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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