BGH - Beschluß vom 27.03.2008
IX ZB 144/07
Normen:
InsO § 34 Abs. 1 ; ZPO § 571 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 772
MDR 2008, 764
NJW 2008, 2343
NZI 2008, 391
WM 2008, 1075
ZIP 2008, 1034
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 5230/07
AG Fürth - 503 IN 352/07 - 1.6.2007,

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung; Maßgeblicher Zeitpunkt

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 144/07

DRsp Nr. 2008/10011

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung; Maßgeblicher Zeitpunkt

»Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).«

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1 ; ZPO § 571 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat am 25. April 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Kosten der Gläubigerin wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen, weil das im Vorjahr eröffnete Verfahren 504 IN 62/06 noch laufe und eine von diesem Verfahren nicht erfasste "Sondermasse" nicht dargetan sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.