BGH - Beschluß vom 20.03.2008
IX ZB 68/06
Normen:
InsO § 180 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 592/06
LG Dresden, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3733/00

Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits nach Aufnahme in der Insolvenz einer Partei

BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 68/06

DRsp Nr. 2008/10043

Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits nach Aufnahme in der Insolvenz einer Partei

Die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH - IX ZB 160/04 - 09.02.2006; BGH - IX ZB 312/04 - 28.09.2006).

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 EUR in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.