OLG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 37/05
LG Bonn, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 501/04
Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB bei der Bestimmung eines pfändbaren Einkommens; Umfang der Berücksichtigung der Bestimmung des pfändbarem Einkommens i.R.e. Abtretung
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 37/06
DRsp Nr. 2009/16060
Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB bei der Bestimmung eines pfändbaren Einkommens; Umfang der Berücksichtigung der Bestimmung des pfändbarem Einkommens i.R.e. Abtretung
a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.
Tenor:
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