BGH - Urteil vom 19.05.2009
IX ZR 37/06
Normen:
BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850e; AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1182
MDR 2009, 1309
NJW-RR 2010, 211
NZI 2009, 574
Rpfleger 2009, 627
WM 2009, 1475
ZInsO 2009, 1395
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 37/05
LG Bonn, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 501/04

Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB bei der Bestimmung eines pfändbaren Einkommens; Umfang der Berücksichtigung der Bestimmung des pfändbarem Einkommens i.R.e. Abtretung

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 37/06

DRsp Nr. 2009/16060

Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB bei der Bestimmung eines pfändbaren Einkommens; Umfang der Berücksichtigung der Bestimmung des pfändbarem Einkommens i.R.e. Abtretung

a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.

Tenor: