BGH - Beschluß vom 30.01.2003
3 StR 437/02
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JZ 2003, 804
StV 2004, 317
ZInsO 2003, 519
wistra 2003, 232
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Erforderliche Feststellungen zur Überschuldung und zur Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluß vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 3 StR 437/02

DRsp Nr. 2003/5237

Erforderliche Feststellungen zur Überschuldung und zur Zahlungsunfähigkeit

1. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt.2. Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bankrotts in sieben Fällen, Konkursverschleppung in zwei Fällen und Betruges in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

1. Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Unterlassung der Konkursantragstellung (§§ 84 Abs. 1 Nr. , Abs. Satz 1 und aF) in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat weder die Überschuldung noch die Zahlungsunfähigkeit der beiden vom Angeklagten geführten Gesellschaften (G GmbH und E. GmbH) rechtsfehlerfrei festgestellt.