BGH - Beschluss vom 10.05.2012
IX ZB 203/10
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 293/02
LG Ulm, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 25/10

Erforderlichkeit des Vortrags der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 203/10

DRsp Nr. 2012/10567

Erforderlichkeit des Vortrags der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase

Ein Schuldner muss sich gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO darum bemühen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 20. August 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist jedoch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Divergenz nicht vorliegt.