BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 6/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 764/08
AG Magdeburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 501/02

Erforderlichkeit einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 6/09

DRsp Nr. 2011/2788

Erforderlichkeit einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfordert keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht mehr gegeben.

2.