Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht mehr gegeben.
2.
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