Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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