BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 215/11
Normen:
InsO § 296 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1580
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 433/05
LG Hamburg, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 7/11

Erfordernis eines Gläubigerantrags für eine Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 215/11

DRsp Nr. 2012/15937

Erfordernis eines Gläubigerantrags für eine Versagung der Restschuldbefreiung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2011 und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Das im Dezember 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Oktober 2008 aufgehoben (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhänder, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine 50 € monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwortet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse begehrt.

II.