OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2003
16 U 112/02
Normen:
InsO § 48 § 103 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 25
ZIP 2007, 1875

Erfüllungswahl durch Veräußerung eines Gegenstandes; Begriff der Veräußerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 16 U 112/02

DRsp Nr. 2004/19630

Erfüllungswahl durch Veräußerung eines Gegenstandes; Begriff der Veräußerung

»1. Ob die Verwertung eines Gegenstands aus einem beidseitig nicht vollständig erfüllten Vertrag durch den Insolvenzverwalter eine Erfüllungswahl i.S.d. § 103 InsO darstellt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Einzelfall konkret festzustellen. 2. Veräußerung i.S.d. § 48 InsO sind alle dinglichen Rechtsänderungen, mit denen der Schuldner oder Insolvenzverwalter den Vermögenswert des aussonderungsfähigen Rechts realisiert. Tatsächliche Verhaltensweisen, die einen Eigentumsverlust des Berechtigten zur Folge haben (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung), stellen keine Veräußerung i.S.d. § 48 InsO dar.