Erfüllungswahl durch Veräußerung eines Gegenstandes; Begriff der Veräußerung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 16 U 112/02
DRsp Nr. 2004/19630
Erfüllungswahl durch Veräußerung eines Gegenstandes; Begriff der Veräußerung
»1. Ob die Verwertung eines Gegenstands aus einem beidseitig nicht vollständig erfüllten Vertrag durch den Insolvenzverwalter eine Erfüllungswahl i.S.d. § 103InsO darstellt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Einzelfall konkret festzustellen.2. Veräußerung i.S.d. § 48InsO sind alle dinglichen Rechtsänderungen, mit denen der Schuldner oder Insolvenzverwalter den Vermögenswert des aussonderungsfähigen Rechts realisiert. Tatsächliche Verhaltensweisen, die einen Eigentumsverlust des Berechtigten zur Folge haben (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung), stellen keine Veräußerung i.S.d. § 48InsO dar.
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