BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZB 232/06
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 lit. a ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 321/06
AG Pinneberg, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 316/04

Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und von Anfechtungsfällen

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 232/06

DRsp Nr. 2008/5186

Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und von Anfechtungsfällen

1. Ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV nur festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat.2. Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle ist durch die Regelvergütung abgegolten.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Der zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den "S." und beschäftigte - unter Einschluss von Teilzeitkräften einschließlich Schüleraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens das wertausfüllend belastete Einfamilienhaus der Schuldnerin veräußert; in vier Fällen hat er jeweils gegenüber gesetzlichen Krankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen.