BGH - Beschluß vom 22.07.2004
IX ZB 222/03
Normen:
InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 591
ZIP 2004, 1822
ZInsO 2004, 908
ZVI 2004, 631
Vorinstanzen:
LG Stralsund,
AG Stralsund,

Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen vorzunehmender Zustellungen; Höhe der Auslagenpauschale bei mehrjährigem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 222/03

DRsp Nr. 2004/13355

Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen vorzunehmender Zustellungen; Höhe der Auslagenpauschale bei mehrjährigem Insolvenzverfahren

Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung zu entscheiden. Dabei kann auch ins Gewicht fallen, dass eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann; gegebenenfalls sind die jeweiligen Zuschläge aufeinander abzustimmen.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3 ; InsVV § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat am 31. August 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18. September 2002 [GA 278, 280], mit dem er auch den Schlußbericht übersandte, seine Vergütung festzusetzen.

Diese berechnete er in Höhe von 3.828,68 EURO netto, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, insgesamt also 4.211,55 EURO.

Gleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 1.474,05 EURO zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (235,84 EURO), insgesamt 1.709,89 EURO. Die Auslagenpauschale errechnete er wie folgt: