LG Hof, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 40/04
AG Hof, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IN 178/03
Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Zustimmungsvorbehalts und gutachtlicher Äußerungen über die Erfolgsaussicht von Anfechtungsansprüchen
BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 268/04
DRsp Nr. 2006/1359
Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Zustimmungsvorbehalts und gutachtlicher Äußerungen über die Erfolgsaussicht von Anfechtungsansprüchen
»a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.
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